Es kann jeden treffen
Jeder kann pflegebedürftig werden, nicht nur im Alter. Schon in jungen Jahren ist das Eintreten eines solchen Geschehnisses vorstellbar, etwa durch einen Unfall oder eine Krankheit. Plötzlich ist man auf Hilfe angewiesen. Dann stellt man sich die Frage, wie es finanziell weitergehen soll. Um das erwirtschaftete Anlagevermögen nicht aufzubrauchen, ist eine rechtzeitige Vorsorge angebracht.
Einrichtung einer Absicherung wurde notwendig
Genau für diesen Fall wurde 1995 die Pflegeversicherung eingerichtet. Wer pflegebedürftige ist, hat meist den Wunsch, in den eigenen vier Wänden versorgt zu werden. Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, den Pflegebedürftigen und ihren Familien, die finanziellen Belastungen, welche die Pflege mit sich bringt, zu minimieren.
Verschiedene Leistungen werden von der Pflegeversicherung erstattet
Pflegegeld wird gezahlt, wenn durch Familienangehörige oder Vertraute die Pflege übernommen wird. Mit dieser Zahlung kann man auch selbst eine Pflegekraft beschaffen und bezahlen.
Bei der Pflegesachleistung wird ein Pflegedienst engagiert, der mit der Pflegekasse einen Vertrag abschließt und der auch direkt mit der Pflegekasse abrechnet.
Insgesamt leistet die Pflegekasse für die häusliche Pflege eine monatliche Pflegesachleistung, die sich nach der sogenannten Pflegestufe richtet.
Sie beträgt im Monat bei der Pflegestufe I 440 Euro, bei der Pflegestufe II 1.040 Euro und bei der Pflegestufe III 1.510 Euro, in Härtefällen sogar 1.918 Euro.
Das Pflegegeld ist im Kalendermonat bei Pflegestufe I auf 225 Euro bei der Pflegestufe II auf 430 Euro, bei der Pflegestufe III auf 685 Euro begrenzt.
Wird die häusliche Pflege von Angehörigen durchgeführt, wird im Verhinderungsfall die Pflegeaufwendung für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr in Höhe von 225 Euro bei der Pflegestufe I, 430 Euro bei der Pflegestufe II und 685 Euro bei der Pflegestufe III vergütet.
Alle Kosten die darüber hinausgehen, müssen Betroffene aus der eigenen Tasche bezahlen. Eine private Pflegezusatzversicherung, die im Vorfeld abgeschlossen wurde, kann die entsandene Versorgungslücke schließen. Diese gibt es in verschiedenen Formen, für deren Vorteilhaftigkeit die individuelle Situation ausschlaggebend ist.
Weitere Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung
Es ist sogar möglich den ehrenamtlichen Pflegepersonen auf Nachweis alle notwendigen Aufwendungen, wie etwa den Verdienstausfall, die anfallenden Fahrkosten, und ähnliches bis zu einem Betrag von 1.510 Euro zu vergüten.
Wenn diese sogenannte Verhinderungspflege durch „fremde“ Personen durchgeführt wird, beträgt die mögliche Erstattung bei allen drei Pflegestufen einmal im Jahr maximal 1.510 Euro.
Kann die Pflege im häuslichen Umfeld kurzfristig nicht im vollem Umfang sichergestellt werden, z.B. wegen Berufstätigkeit bzw. Krankheit der Pflegeperson oder wegen kurzfristiger Erhöhung des Pflegebedarfs, dann besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme für eine teilstationäre Pflege in einer Pflegestation.
In dieser Institution wird die Pflegeperson dann nur tagsüber oder nur nachts versorgt. Hierfür übernimmt die Pflegeversicherung monatliche Kosten bis zu folgenden Höchstbeträgen:
Die monatliche Kostenübernahme liegt bei teilstationärer Pflege bei Pflegestufe 1 bis zu 420 Euro und bei Pflegestufe 2 bei bis zu 980 Euro. Bei Pflegestufe 3 liegt die Kostenübernahme bei bis zu 1.470 Euro.
Benötigt man die teilstationäre Pflege am Tag und in der Nacht werden von der Pflegekasse Kosten im Kalendermonat von 440 Euro bei Pflegestufe I, von 1.040 Euro bei Pflegestufe II und von 1.510 Euro bei Pflegestufe III übernommen.
Ist die Pflege im heimischen Umfeld nicht mehr durchführbar, kommt man nicht umhin, die vollstationäre Pflege für den Pflegebedürftigen zu wählen. In diesem Fall trägt die Pflegekasse im Monat bei der Pflegestufe I 1.023 Euro, bei der Pflegestufe II 1.279 Euro und bei der Pflegestufe III 1.510 Euro.
Die Pflegeversicherung übernimmt für Verbrauchsmittel wie etwa Windeln oder Schutzhandschuhe bis zu 31 Euro im Monat.
Für Technische Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Pflegebetten, Rollatoren oder Toilettenstuhl) muss der Pflegebedürftige eine Zuzahlung in Höhe von 10 % leisten, maximal allerdings 25 Euro je Hilfsmittel.
Umbaumaßnahmen in der Wohnung des Pflegebedürftigen können von der Pflegeversicherung bis zu 2.557 Euro je Maßnahme bezuschusst werden.
Die Pflegeversicherung leistet im Monat eine Zahlung an den Rentenversicherungsträger für die Pflegepersonen.
Dabei gilt, dass der Umfang der Pflege mindestens 14 Stunden pro Woche betragen muss. Außerdem darf die Pflegeperson keiner Beschäftigung von über 30 Stunden pro Woche nachgehen und auch keine Altersrente erhalten. Hieraus kann die größte Gruppe, nämlich die der pflegenden Frauen einen klaren Vorteil ziehen.
Mehr zur Thematik Pflegeversicherung und Pflegezusatzversicherung auch unter:
http://www.pflege-test.de/pflegezusatzversicherung/
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