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Neben dem sogenannte "Framing" (Thema des letzten Newsletters) eröffnet das Setzen von Links die Möglichkeit, fremde Inhalte in die eigene Website einzubeziehen bzw. auf diese hinzuweisen.
Grundsätzlich ist das Setzen von Links als sogenanntes "Hyper Linking" und
"Deep Linking" möglich. Beim Hyper Linking führt der Link auf die Eingangsseite
einer fremden Website. Beim Deep Linking hingegen wird nicht auf die Eingangsseite,
sondern auf eine untergeordnete Seite geleitet.
Über die rechtliche, vor allem die urheberrechtliche Zulässigkeit dieser beiden
Linking-Formen hat man sich lange Zeit Gedanken gemacht.
Zum Teil wurde angenommen, dass es sich bei den genannten Links um (erlaubte)
Zitate im Sinne des Urheberrechts handelt. Für ein Zitat jedoch ist es notwendig,
dass die im Fremdbeitrag enthaltene Aussage in die eigene eingebunden und kommentiert
wird. Beim Linking aber muss dies nicht der Fall sein.
Linking als bloßer Verweis auf eine andere Seite ist mit einer Fußnote im Offline-Bereich
vergleichbar.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist bereits 1999 davon ausgegangen, dass der
Inhaber einer Website mit Verweisen rechnen muss und auch grundsätzlich mit
diesen einverstanden ist. Demnach ist das Setzen eines Hyper Links grundsätzlich
als einfacher Verweis auf fremde Seiten zulässig.
Problematisch kann es werden, wenn beim Linking wirtschaftliche Interessen desjenigen
verletzt werden, auf dessen Seite der Link führt. Dies soll anhand eines Beispiels
mit einem Deep Link verdeutlicht werden.
In einem vor dem Oberlandesgericht Köln im November 2001 verhandelten Fall haben
sich die Parteien darüber gestritten, ob es zulässig ist, dass durch Deep Links
auf die Seiten einer Datenbank mit Zeitungsartikeln geführt wird, ohne dass die
Eingangsseite der betreffenden Datenbank zwischengeschaltet wird.
Der Inhaber der Datenbank hat sich gegen dieses Deep Linking gewehrt, da er auf
den Seiten vor der betreffenden (verlinkten) Seite Werbung platziert hatte, durch
die sich seine gesamte Datenbank finanzierte.
Wenn auch grundsätzlich angenommen wird, daß der Rechtsinhaber damit einverstanden
ist, dass auf seine Seite Links gesetzt werden, so hat dies das Gericht für den
vorliegenden Fall abgelehnt, da durch ein Weiterleiten auf die tieferliegende
Seite die Werbung vom Nutzer nicht gesehen werde.
Aus diesem rein wirtschaftlichen Grund könnte das Deep Linking rechtswidrig sein.
Würde ein Nutzer nur für seinen eigenen persönlichen Gebrauch über den Deep Link
auf die betreffende Seite zugreifen, so würde eine der Ausnahmen des Urhebergesetzes
vorliegen. Diese besagt, dass das Vervielfältigen von Zeitungsartikeln zum eigenen
persönlichen Gebrauch erlaubt ist.
Würde der Nutzer hingegen auf die Seite über den Deep Link aus gewerblichen Gründen
zugreifen, so würde dies gegen den Willen des Rechtsinhabers verstoßen und somit
dessen Urheberrechte verletzen.
Im Ergebnis hat das Gericht also festgestellt, dass der Deep Link in diesem Fall
unzulässig ist, weil die besonderen wirtschaftlichen Interessen des Rechtsinhabers
darauf schließen lassen, dass er einen direkten Zugriff auf die verlinkte Seite
nicht wünscht.
Ausdrücklich könnte dies auch aus den Nutzungsbedingungen einer Website hervorgehen,
wenn dort darauf hingewiesen wird, dass das Setzen von Links auf eine bestimmte
Seite (oder auf die ganze Website) verboten ist.
Das Setzen von Hyperlinks ist grundsätzlich zulässig. Es müssen also keine Nutzungsrechte
eingeholt werden.
Das Setzen von Deep Links kann dann unzulässig sein, wenn der Rechtsinhaber über
die Nutzungsbedingungen seinerseits kenntlich macht, dass er mit dem Setzen von
Deep Links (ggf. auch von Hyper Links) nicht einverstanden ist oder wenn in sonstiger
Weise zu erkennen ist, dass der Rechtsinhaber wünscht, dass auch die vorher geschalteten
Seiten vom Nutzer gesehen werden (vgl. Werbung auf vorgeschalteten Seiten).
© Ehret, RAe Schindhelm & Pfisterer 2002