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Urheberrechtsverletzung durch Linking

Dr. Oliver Ehret, Rechtsanwalt
Kanzlei Schindhelm & Pfisterer, Baden-Baden und Pforzheim

Neben dem sogenannte "Framing" (Thema des letzten Newsletters) eröffnet das Setzen von Links die Möglichkeit, fremde Inhalte in die eigene Website einzubeziehen bzw. auf diese hinzuweisen.

Grundsätzlich ist das Setzen von Links als sogenanntes "Hyper Linking" und "Deep Linking" möglich. Beim Hyper Linking führt der Link auf die Eingangsseite einer fremden Website. Beim Deep Linking hingegen wird nicht auf die Eingangsseite, sondern auf eine untergeordnete Seite geleitet.
Über die rechtliche, vor allem die urheberrechtliche Zulässigkeit dieser beiden Linking-Formen hat man sich lange Zeit Gedanken gemacht.
Zum Teil wurde angenommen, dass es sich bei den genannten Links um (erlaubte) Zitate im Sinne des Urheberrechts handelt. Für ein Zitat jedoch ist es notwendig, dass die im Fremdbeitrag enthaltene Aussage in die eigene eingebunden und kommentiert wird. Beim Linking aber muss dies nicht der Fall sein.
Linking als bloßer Verweis auf eine andere Seite ist mit einer Fußnote im Offline-Bereich vergleichbar.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist bereits 1999 davon ausgegangen, dass der Inhaber einer Website mit Verweisen rechnen muss und auch grundsätzlich mit diesen einverstanden ist. Demnach ist das Setzen eines Hyper Links grundsätzlich als einfacher Verweis auf fremde Seiten zulässig.
Problematisch kann es werden, wenn beim Linking wirtschaftliche Interessen desjenigen verletzt werden, auf dessen Seite der Link führt. Dies soll anhand eines Beispiels mit einem Deep Link verdeutlicht werden.

Fall: Deep Link auf Seiten einer Datenbank

In einem vor dem Oberlandesgericht Köln im November 2001 verhandelten Fall haben sich die Parteien darüber gestritten, ob es zulässig ist, dass durch Deep Links auf die Seiten einer Datenbank mit Zeitungsartikeln geführt wird, ohne dass die Eingangsseite der betreffenden Datenbank zwischengeschaltet wird.
Der Inhaber der Datenbank hat sich gegen dieses Deep Linking gewehrt, da er auf den Seiten vor der betreffenden (verlinkten) Seite Werbung platziert hatte, durch die sich seine gesamte Datenbank finanzierte.
Wenn auch grundsätzlich angenommen wird, daß der Rechtsinhaber damit einverstanden ist, dass auf seine Seite Links gesetzt werden, so hat dies das Gericht für den vorliegenden Fall abgelehnt, da durch ein Weiterleiten auf die tieferliegende Seite die Werbung vom Nutzer nicht gesehen werde.
Aus diesem rein wirtschaftlichen Grund könnte das Deep Linking rechtswidrig sein. Würde ein Nutzer nur für seinen eigenen persönlichen Gebrauch über den Deep Link auf die betreffende Seite zugreifen, so würde eine der Ausnahmen des Urhebergesetzes vorliegen. Diese besagt, dass das Vervielfältigen von Zeitungsartikeln zum eigenen persönlichen Gebrauch erlaubt ist.
Würde der Nutzer hingegen auf die Seite über den Deep Link aus gewerblichen Gründen zugreifen, so würde dies gegen den Willen des Rechtsinhabers verstoßen und somit dessen Urheberrechte verletzen.
Im Ergebnis hat das Gericht also festgestellt, dass der Deep Link in diesem Fall unzulässig ist, weil die besonderen wirtschaftlichen Interessen des Rechtsinhabers darauf schließen lassen, dass er einen direkten Zugriff auf die verlinkte Seite nicht wünscht.
Ausdrücklich könnte dies auch aus den Nutzungsbedingungen einer Website hervorgehen, wenn dort darauf hingewiesen wird, dass das Setzen von Links auf eine bestimmte Seite (oder auf die ganze Website) verboten ist.

Fazit

Das Setzen von Hyperlinks ist grundsätzlich zulässig. Es müssen also keine Nutzungsrechte eingeholt werden.
Das Setzen von Deep Links kann dann unzulässig sein, wenn der Rechtsinhaber über die Nutzungsbedingungen seinerseits kenntlich macht, dass er mit dem Setzen von Deep Links (ggf. auch von Hyper Links) nicht einverstanden ist oder wenn in sonstiger Weise zu erkennen ist, dass der Rechtsinhaber wünscht, dass auch die vorher geschalteten Seiten vom Nutzer gesehen werden (vgl. Werbung auf vorgeschalteten Seiten).

© Ehret, RAe Schindhelm & Pfisterer 2002